§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 422
Nach Gewicht
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- FG Köln, 17.10.2013 – 13 K 1840/12
- BFH, 31.01.2017 – IX R 19/16Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer AngabenZitiert von 8
- FG Köln, 09.11.2010 – 2 K 2047/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25
- FG Düsseldorf, 02.02.2026 – 7 K 1746/25 Kg (PKH)
422 Entscheidungen zu § 110 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/110#abs-1 (1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/110#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/110#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/110#abs-4 (4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.